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   BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73   

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https://dejure.org/1973,2130
BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73 (https://dejure.org/1973,2130)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1973 - IV B 94.73 (https://dejure.org/1973,2130)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1973 - IV B 94.73 (https://dejure.org/1973,2130)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Änderung der bisherigen Nutzung eines Bauvorhabens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73
    Diese Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162], Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [342 f.]; Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 -) stellt klar, daß der Bestandsschutz bezüglich eines ursprünglich baurechtsgemäßen, später materiell baurechtswidrig gewordenen Bauwerks nicht weitergeht, als "der Anspruch auf die Zulassung der Bebauung ... nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Enteignung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (BVerwGE 27, 342 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]/343), und daß er nur die ursprünglich rechtmäßige Nutzung deckt, nicht also eine materiell baurechtswidrige Nutzungsänderung (so insbesondere im Beschluß vom 12. Dezember 1972: "Für die bodenrechtliche Bewertung ist es gleichgültig, ob ein Vorhaben durch bauliche Maßnahmen geändert oder durch Nutzungsänderung in einen Zustand gebracht wird, der einer von dem Bisherigen abweichenden Beurteilung unterliegt; in dem einen wie in dem anderen Falle wird das Vorhaben im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zum Bestandsschutz nicht mehr so genutzt, wie es ursprünglich ausgeführt wurde.").
  • BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65

    Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73
    Diese Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162], Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [342 f.]; Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 -) stellt klar, daß der Bestandsschutz bezüglich eines ursprünglich baurechtsgemäßen, später materiell baurechtswidrig gewordenen Bauwerks nicht weitergeht, als "der Anspruch auf die Zulassung der Bebauung ... nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Enteignung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (BVerwGE 27, 342 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]/343), und daß er nur die ursprünglich rechtmäßige Nutzung deckt, nicht also eine materiell baurechtswidrige Nutzungsänderung (so insbesondere im Beschluß vom 12. Dezember 1972: "Für die bodenrechtliche Bewertung ist es gleichgültig, ob ein Vorhaben durch bauliche Maßnahmen geändert oder durch Nutzungsänderung in einen Zustand gebracht wird, der einer von dem Bisherigen abweichenden Beurteilung unterliegt; in dem einen wie in dem anderen Falle wird das Vorhaben im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zum Bestandsschutz nicht mehr so genutzt, wie es ursprünglich ausgeführt wurde.").
  • BVerwG, 12.12.1972 - IV B 122.72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73
    Diese Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162], Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [342 f.]; Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 -) stellt klar, daß der Bestandsschutz bezüglich eines ursprünglich baurechtsgemäßen, später materiell baurechtswidrig gewordenen Bauwerks nicht weitergeht, als "der Anspruch auf die Zulassung der Bebauung ... nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Enteignung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (BVerwGE 27, 342 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]/343), und daß er nur die ursprünglich rechtmäßige Nutzung deckt, nicht also eine materiell baurechtswidrige Nutzungsänderung (so insbesondere im Beschluß vom 12. Dezember 1972: "Für die bodenrechtliche Bewertung ist es gleichgültig, ob ein Vorhaben durch bauliche Maßnahmen geändert oder durch Nutzungsänderung in einen Zustand gebracht wird, der einer von dem Bisherigen abweichenden Beurteilung unterliegt; in dem einen wie in dem anderen Falle wird das Vorhaben im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zum Bestandsschutz nicht mehr so genutzt, wie es ursprünglich ausgeführt wurde.").
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