Rechtsprechung
BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Änderung der bisherigen Nutzung eines Bauvorhabens
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.03.1973 - I A 133/71
- BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66
Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes
Auszug aus BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73
Diese Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162], Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [342 f.]; Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 -) stellt klar, daß der Bestandsschutz bezüglich eines ursprünglich baurechtsgemäßen, später materiell baurechtswidrig gewordenen Bauwerks nicht weitergeht, als "der Anspruch auf die Zulassung der Bebauung ... nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Enteignung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (BVerwGE 27, 342 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]/343), und daß er nur die ursprünglich rechtmäßige Nutzung deckt, nicht also eine materiell baurechtswidrige Nutzungsänderung (so insbesondere im Beschluß vom 12. Dezember 1972: "Für die bodenrechtliche Bewertung ist es gleichgültig, ob ein Vorhaben durch bauliche Maßnahmen geändert oder durch Nutzungsänderung in einen Zustand gebracht wird, der einer von dem Bisherigen abweichenden Beurteilung unterliegt; in dem einen wie in dem anderen Falle wird das Vorhaben im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zum Bestandsschutz nicht mehr so genutzt, wie es ursprünglich ausgeführt wurde."). - BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65
Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der …
Auszug aus BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73
Diese Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162], Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [342 f.]; Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 -) stellt klar, daß der Bestandsschutz bezüglich eines ursprünglich baurechtsgemäßen, später materiell baurechtswidrig gewordenen Bauwerks nicht weitergeht, als "der Anspruch auf die Zulassung der Bebauung ... nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Enteignung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (BVerwGE 27, 342 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]/343), und daß er nur die ursprünglich rechtmäßige Nutzung deckt, nicht also eine materiell baurechtswidrige Nutzungsänderung (so insbesondere im Beschluß vom 12. Dezember 1972: "Für die bodenrechtliche Bewertung ist es gleichgültig, ob ein Vorhaben durch bauliche Maßnahmen geändert oder durch Nutzungsänderung in einen Zustand gebracht wird, der einer von dem Bisherigen abweichenden Beurteilung unterliegt; in dem einen wie in dem anderen Falle wird das Vorhaben im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zum Bestandsschutz nicht mehr so genutzt, wie es ursprünglich ausgeführt wurde."). - BVerwG, 12.12.1972 - IV B 122.72
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen …
Auszug aus BVerwG, 28.06.1973 - IV B 94.73
Diese Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162], Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [342 f.]; Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 -) stellt klar, daß der Bestandsschutz bezüglich eines ursprünglich baurechtsgemäßen, später materiell baurechtswidrig gewordenen Bauwerks nicht weitergeht, als "der Anspruch auf die Zulassung der Bebauung ... nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Enteignung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (BVerwGE 27, 342 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]/343), und daß er nur die ursprünglich rechtmäßige Nutzung deckt, nicht also eine materiell baurechtswidrige Nutzungsänderung (so insbesondere im Beschluß vom 12. Dezember 1972: "Für die bodenrechtliche Bewertung ist es gleichgültig, ob ein Vorhaben durch bauliche Maßnahmen geändert oder durch Nutzungsänderung in einen Zustand gebracht wird, der einer von dem Bisherigen abweichenden Beurteilung unterliegt; in dem einen wie in dem anderen Falle wird das Vorhaben im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zum Bestandsschutz nicht mehr so genutzt, wie es ursprünglich ausgeführt wurde.").